Vereinssatzung

  

Allgemeiner Bürgerverein Kaßlerfeld gegründet 1913

 

§ 1 :    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

 

(1)             Der Verein führt den Namen: Allgemeiner Bürgerverein Kaßlerfeld, gegründet 1913

(2)             Der Verein hat seinen Sitz in Duisburg- Kaßlerfeld

(3)             Der Verein ist Mitglied des Gesamtverbandes Duisburger Bürgervereine

 

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§ 2 :    Zweck, Aufgaben

 

Der Allgemeine Bürgerverein Kaßlerfeld ist eine Vereinigung Kaßlerfelder Bürger zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen. Er ist ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindung. Der Verein bemüht sich die Verantwortung der Bürger für ihren Stadtteil zu wecken, zu erhalten und zu fördern.

Er gibt Anregungen der Bürger an die für die deren Verwirklichung zuständigen stellen der öffentlichen Verwaltung weiter und setzt sich entsprechend seinen Möglichkeiten für deren Durchsetzung ein.

 

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§ 3 :    Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)             Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2)             Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag, der im Falle von beschränkt oder nicht geschäftsfähigen auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben ist. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für den Vertretenden.

(3)             Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe für seine Entscheidung offen zu legen.

 

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§ 4 :    Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)             Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tot, Ausschluss oder Austritt, bei juristischen Personen durch deren erlöschen, Ausschluss oder Austritt.

(2)             Ein Ausschluss kann nur ausgesprochen werden, wenn  Mitglieder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins handeln oder diesen schädigen. Zuständig für den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Vorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses die Mitglieder Versammlung anrufen, dies ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung dieses Antrags eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die endgültig und mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.

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§ 5 :    Mitgliedsbeitrag

 

(1)             Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Diese werden bewusst niedrig gehalten. Es soll kein Vermögen angesammelt werden. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)             Die Beiträge dienen Ausschließlich der Führung der Geschäfte, der Erfüllung Gesellschaftlicher Verpflichtungen (Gratulationen, Kranzspenden, Zuschüsse, Beihilfen o.ä.) und eventuelle Zahlungen an übergeordnete Gesamtverbände. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

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§ 6 :    Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Die Vorstandsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.

 

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§ 7 :    Vorstand

 

(1)             Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und Beisitzern.

(2)             Der Verein wird von dem 1. Vorsitzenden oder einem vom 1. Vorsitzenden im Einzelfall zu bestimmenden Vorstandsmitglied vertreten.

 

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§ 8 :    Zuständigkeit des Vorstands

 

(1)             Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

A: Führung der laufenden Geschäfte;

B: Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie auch Stellung der Tagesordnung;

C: Ausführung der Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

D: Erstellung eines Jahresberichtes

(2)             Der Vorstand beobachtet die Entwicklung des Stadtteils und Informiert die Mitglieder nach seinen Möglichkeiten.

 

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§ 9 :    Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

(1)             Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren, gerechnet von der Wahl an gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)             Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

  

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§ 10 :  Sitzung und Beschlüsse des Vorstands

 

(1)             Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung vom

2. Vorsitzenden einberufen werden, die Tagesordnung brauch nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)             Der Vorstand ist beschlussfähig wenn Mindestens die Hälfte seiner Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

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§ 11 :  Mitgliederversammlung

 

(1)             In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(2)             Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig :

A: Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands und Entlastung des Vorstands;

B: Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

C: Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer;

D: Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

(3)             Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.

 

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§ 12 :  Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)             Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt drei Tage nach Aufgabe der Einladung zur Post. Die Einladung gilt dem Mitglied als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied an den Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

(2)             Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor eine Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung, die in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die Versammlung.

 

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§ 13 :  Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragt.

  

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§ 14 :  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)             Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Leitung für die Dauer des Wahlvorganges einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)             Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht die Satzung eine andere Bestimmung trifft. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die beantragt wird.

(3)             Die Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig, wenn weniger als ein viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist und die Beschlussunfähigkeit ausdrücklich festgestellt wurde. Die Beschlussunfähigkeit ist fest zustellen wenn dies verlangt wird. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4)             Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(5)             Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich zur Auflösung des Vereins ist eine solche von 9/10 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur von allen erschienenen Mitgliedern beschlossen werden.

(6)             Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann der jenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

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§ 15 :  Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Auflösung des Vereins wickelt der Vorstand die noch laufenden Geschäfte des Vereins ab. Das verbleibende Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, wobei die Belange des Stadtteils berücksichtigt werden sollen. Über die Zuführung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

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§ 16 :  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am     .     .1998 in Kraft.

Gleichzeitig treten die vorhergehende Satzung und allen der neuen Satzung widersprechenden Beschlüsse außer Kraft.

 

 Duisburg , 1998

 

Der Vorstand

 

1. Vorsitzender                     2. Vorsitzender                     Kassierer                               Schriftführer

 R. Westerhoven                    M. Pech                                 C. Merz                                 W. Röwekamp

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